Donnerstag, 19. Mai 2016

Überaus interessante Juristenzitate | News Top-Aktuell

Überaus interessante Juristenzitate

 

Mit diesem Artikel möchten wir eine Fülle von Aussagen veröffentlichen, die kaum zu fassen sind, da sie größtenteils von Juristen getätigt wurden:

„Es bedeutet den Verlust staatlicher Souveränität und Selbstachtung, sich einer Gerichtsbarkeit außerhalb der Staatsebene zu unterwerfen.“ Prof. Dr. Siegfried Broß, Ex- Verfassungsrichter.

„Der Mythos von der hohen Moral der Richter ist ein Märchen. Dazu stehe ich noch heute.“
Wolfgang Neskovic – Richter am Bundesgerichtshof (LN vom 19./20.12.1999).

„Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, schaffen Mißtrauen und Ablehnung.“ ZAP Heft 14/1990, S. 625, Richter Nescovik BGH.

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.“
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der ‚Deutschen Richterzeitung‘, 9/1982, S. 325.

„Über die Richter hinaus steht unser ganzes Rechtssystem kurz vor seinem Kollaps. Die Justiz hat ihre Fähigkeit verloren, gerechte und in vertretbarer Zeitspanne getroffene Entscheidungen zu fällen.

In vergleichbarer Situation müsste ein Unternehmen Konkurs anmelden.
Mit dem Rechts-Killer-Instrument der ,freien richterlichen Beweiswürdigung‘ werden Prozesse von den Richtern so zurecht geschnitten, dass gewünschte Resultate gerechte Entscheidungen verjagen.

Nur noch formell nehmen die Gerichte ihre Aufgaben wahr. Unser Rechtsstaat ist zum bloßen Rechtsmittel-Staat verkommen.

Die Justiz ist auf dem Niveau eines Glücksspiels angekommen. Würden Urteile mit dem Knobelbecher ausgewürfelt, es wäre kein Unterschied in Resultat und Niveau zu Entscheidungen der Richter festzustellen.

,Im Namen des Volkes‘ lässt sich ebenso gut würfeln, wie langes Fachchinesisch in richterlicher Willkür verkündet wird.“ Aus „Recht ohne Gerechtigkeit“ von Dr. Henri Richthaler, 1989.

”Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht kriminell nennen kann.

Ich … habe … ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.

Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.“ Frank Fasel, ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 2. April 2008.

„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter…“ Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in ‚Zeitschrift für anwaltliche Praxis‘ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266).

„Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“
Prof. Diether Huhn in: ‚Richter in Deutschland‘, 1982, zitiert nach: ‚Diether Huhn in memoriam‘ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 5

„‚Justitia‘ braucht einen Behindertenausweis. Sie ist schwer beschädigt.“
Bundesarbeitsminister a.D. Norbert Blüm.

„Recht haben, ist die eine Sache, aber man muß auch immer noch mit der Justiz rechnen.“ Dieter Hildebrandt.

„Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wieder, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat; gleichwohl setzt keine Partei eine Änderung des Zustandes der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.“ Ulrich Wickert.

„Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde.

Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.“
Hans Herbert von Arnim, Prof. und Staatsrechtler.

„Es gilt als ganz normal und selbstverständlich, dass ein Abgeordneter neben seinem Einkommen, das er vom Steuerzahler bezieht, auch noch Einkommen von an der Gesetzgebung interessierten Unternehmen oder Verbänden bezieht, sich also quasi in die bezahlten Dienste eines Lobbyisten begibt, das gilt als ganz normal, obwohl es eigentlich ein Skandal ist.

Wenn ein Politiker sich in die Dienste eines Interessenten begibt, sich von ihm bezahlen lässt, manchmal sehr hoch, ist das für mich eine Form der Korruption.“
Das System – Die Machenschaften der Macht. Droemer Verlag, München 2001. S. 19. ISBN 3-426-27222-9.

Und noch etwas sehr bemerkenswertes:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 (MRK) Menschenrechtskonvention gegen GERMANY in der „BRD“ festgestellt.

Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.

In einfachen Worten übersetzt heißt das: Die Bundesrepublik Deutschland ist kein rechtswirksamer Rechtsstaat.

Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, dass Staatsaufbaumängel vorliegen. Mängel -> fehlende Staatlichkeit und fehlende Rechtskraft.

Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist.

Sobald durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung, wenn nur eine Paraphe (Namenskürzel / unvollständige / undefinierbare Unterschrift) verwendet wurde.

Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist und von wem.

Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit.

Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet.

Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.

Analog zu § 315 ZPO müssen Richter Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig (siehe auch § 275 II StPO, § 117 VwGO).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB).

Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Leistung einer vollständigen Unterschrift, (welcher an BRiD-Gerichten ständig und andauernd begangen wird), liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).

Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95,933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift ( z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);

dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Außerdem: Schriftliche Entscheidungen verstoßen gegen alle Gesetze, die Sie selbst vorgaukeln wollen.

Zitat : „Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht.“

Begründung: „Erwachsen Entscheidungen, die gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze wie die Freiheitsgrundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte wie z.B. das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Gestalt der Rechtsweggarantie, den unabhängigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG und das Recht auf das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG und die zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie z.B. das sog. Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, niemals in Rechtskraft, auch nicht, wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.

Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht.“

In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht – Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.

In diesem Zusammenhang soll die Entscheidung des BverfG vom 27. September 1978 in BverfGE 49, 220 auszugsweise zitiert werden:

„Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.

Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.).

Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz.“

Weiterhin hat der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen zutreffend dazu folgendes in seinem Lehrbuch Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76 ausgeführt:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden.

Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

§ 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt):

(1) Ein Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anm.d.Red: Wie konnte ein Land, welches der Bevölkerung immer als „Rechtsstaat“ vorgegaukelt wurde, eigentlich so tief sinken? Wie konnten eigene Landsleute moralisch und ethisch derart verkommen?

Es ist erschreckend, zu welchen Schlüssen Richter und Richter a.D. bezüglich ihres eigenen Berufsstandes kommen. Schön, dass sich wenigstens einige schämen.

Es ist zu fragen: Sind oder waren das eigentlich jemals Richter?

Militärregierungsgesetz Nr. 2, § 9. – Deutsche Gerichte:

Niemand darf in der “Bundesrepublik Deutschland”, ohne Genehmigung der Militärregierung, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!

Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher, also vor Beginn der Tätigkeit, für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.

Daraus ergibt sich: Wenn es sich um Richter handeln sollte, dann handelt es sich um Richter ohne Genehmigung, denn noch nie hat auch nur ein einziger Richter eines deutschen Gerichtes eine Genehmigung nach Militärregierungsgesetz Nr. 2, § 9. vorweisen können.

Da es sich bei sämtlichen sogenannten „Gerichten“ des hiesigen Landes nachgewiesen um eingetragene Firmen handelt, können dort gar keine staatlichen, gesetzlichen Richter tätig sein. Das ist nämlich nur bei staatlichen Gerichten möglich.

Firmen können keine staatlichen Organisationen sein. Auch ist es nicht möglich, dass in Firmen Beamte tätig sind, zumal der Beamtenstatus ohnehin am achten Mai des Jahres 1945 ersatzlos abgeschafft wurde.

Alle in diesem Artikel befindlichen sogenannten „Urteile“, die in sogenannten „Verfassungsgerichten“, „Bundesgerichten“ usw. verkündet wurden, können daher bestenfalls Beurteilungen, aber keine rechtskräftigen Urteile sein.

Es ist zwingend erforderlich, all diese kriminellen Machenschaften und Vergehen, die von sogenannten „Ämtern“, „Behörden“, „Gerichten“, Polizeibediensteten und sonstigen Scheinbeamten ausgehen, zur Anzeige zu bringen!

Dafür stehen internationale Strafgerichtshöfe zur Verfügung, sowie die hohen Kommissariate der Militärregierungen: „klick“

 

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