Dienstag, 31. Mai 2016

Flüchtlinge weigern sich, in andere Unterkunft umzuziehen

Von Bernd Kiesewetter

Bernd Kiesewetter
Bochums Stadtdirektor Michael Townsend diskutiert mit Flüchtlingen, die sich weigern aus einer Turnhalle auszuziehen.
Bochum. In Bochum wird eine Turnhalle, die als Asylunterkunft genutzt wird, leergezogen. Flüchtlinge wollen in Wohnungen und nicht wieder in Sammelunterkunft.

Zwischenzeitlich drohte die Situation an der Flüchtlingsunterkunft völlig zu eskalieren. Ein Bewohner stieg auf das Dach einer Turnhalle, in der er zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen lebt, und drohte – so schien es – zu springen. Es war eine kritische Situation bei dem Versuch der Stadt, knapp 50 Flüchtlinge in eine andere Unterkunft zu bringen. Nun droht eine gewaltsame Zwangsräumung durch die Polizei.

Die Flüchtlinge leben seit vielen Monaten in der Turnhalle der Hans-Böckler-Schule an der Querenburger Straße . Weil die Halle aber saniert werden muss (u.a. bakterielle Probleme an den Duschen) und die Stadt die Flüchtlingsunterkünfte weiter zusammenlegen will, müssen die 250 Bewohner dort ausziehen. Der Großteil, darunter Familien mit Kindern, zog am Montag in die Leichtbauhallen an der Kollegstraße in Querenburg, neben das Priesterseminar.

Die übrigen aber, alleinstehende Männer aus Syrien, Bangladesch, Afghanistan und dem Iran, weigerten sich am Dienstag. Sie verlangen, endlich, nach bis zu sieben Monaten in der kargen Turnhalle, eine Wohnung beziehen zu können, um sich selbst versorgen und arbeiten zu können. Mehrere Polizeiwagen erschienen vor Ort –  und am Mittag auch Stadtdirektor Michael Townsend.

Stadtdirektor diskutiert mit Flüchtlingen
Er nahm sich einen Stuhl und setzte sich zwischen die Flüchtlinge und Sicherheitskräfte, die einen Kreis um ihn bildeten. „Wir haben eine andere Unterkunft für Sie ausgesucht, die besser ist. Das hier ist das Schlechteste, das wir haben“, erklärte er. Von den rund 5000 Flüchtlingen in der Stadt seien bisher nur 2000 in Wohnungen unterzubringen gewesen, mehr sei noch nicht möglich. „Ich kann nicht schneller bauen. Ich habe nicht auf einmal 5000 Wohnungen. Wo soll ich die hernehmen? Deshalb müssen Sie mit einer Zwischenlösung leben.“ Die Leichtbauhallen an der Kollegstraße seien aber schon mal viel besser als die jetzige Turnhalle.

Townsend schlug am Ende vor: Eine fünfköpfige Gruppe der Flüchtlinge fährt sofort zur Kollegstraße und guckt sich alles an. Sollten danach alle umziehen, so versprach er, erstellt die Stadt eine Liste: Die am längsten in der Turnhalle leben, erhalten in der Reihenfolge am schnellsten eine Bleibe in der neuen Wohnanlage „Auf der Heide“, die im August fertig wird.

Die Flüchtlinge lehnten ab. Zwischen dem Sicherheitsdienst und den Flüchtlingen kam es zu einem Handgemenge und verbalen Attacken. Hausverbote wurden ausgesprochen. Ein Flüchtling bestieg das Dach und stellte sich bedrohlich an den Rand. Die Feuerwehr samt Höhenretter, Notarzt und Drehleiter eilte herbei. Doch die Lage beruhigte sich schnell wieder; der Flüchtling stieg allein herunter.

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Es gibt vieles worüber sich Asylforderer beschweren. Andernorts ist Essen das größte Problem

Am Mittwoch kehrt die Stadt zurück – und strebt erneut eine Lösung an. Die Essenslieferung in die Halle stellte sie aber am Dienstag bereits ein.

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Montag, 30. Mai 2016

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Ein Beitrag der Wissensmanufaktur

 

verfassungswidrige-einwanderung

 

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genausowenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

 

Berlin, den 5. September 2015

Karl Albrecht Schachtschneider

zur Themenübersicht der Wissensmanufaktur

über Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland




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Sonntag, 29. Mai 2016

Western Union und die geplante Logistik der Migrantenströme

Der Honigmann sagt...

Mancher fragt sich, wie die Versorgung der Migranten mit Bargeld funktioniert. Kann es sein, dass es Migranten wagen, mit Tausenden Euro oder Dollar Bargeld in der Tasche eine derart gefährliche Wanderschaft anzutreten? Eine Information aus Bulgarien bringt Interessantes zutage. Das US-Institut für Bargeldtransfer Western Union ist maßgeblich beteiligt und verdient viel Geld daran – und das nicht erst seit gestern, sondern schon seit vielen Monaten. Bereits im Juni 2015 hatte Western Union eine Vielzahl an Auszahlungsstellen an der türkisch-bulgarischen Grenze eingerichtet.

Eine bulgarische Freundin war Anfang Juni 2015 zu Besuch in ihrer Heimatgemeinde an der türkisch-bulgarischen Grenze, also zu einer Zeit, als angeblich noch nicht absehbar war, welches Ausmaß die Migrantenströme annehmen würden. Sie berichtete, dass sie ihre Heimat nicht wiedererkennen konnte. In der ganzen Gegend hatten sich die Einheimischen auf Schleuserdienste eingerichtet und verdienten damit viel Geld. Am auffälligsten aber war für sie, dass Western Union eine große Anzahl…

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22-jähriger hinterrücks in Essen niedergestochen | nrw-aktuell.tv

29. Mai 2016 nrw-aktuell.tv
Aggressiver Täter konnte nur nach Einsatz von Pfefferspray fixiert und festgenommen werden

Ein 22-jähriger Essener wurde in der vergangenen Nacht durch einen Messerangriff schwerstverletzt. Den mutmaßlichen Täter (32) nahmen Polizisten wenig später fest.

Gegen 3:10 Uhr ging der Notruf ein. Sofort fuhren mehrere Streifenwagen zur Kreuzeskirchstraße. Vor Ort fanden die Beamten einen schwer verletzten jungen Mann (22) vor. Seine Begleiter gaben an, ein Unbekannter hätte sich von hinten genähert und ihrem Freund unvermittelt in den Hals gestochen. Danach sei er geflohen. Ein Zeuge habe den Täter bis zum Limbecker Platz verfolgt, diesen dort aber aus den Augen verloren. Bis zum Eintreffen der Rettungskräfte leisteten Polizisten mit Hilfe der Zeugen Erste Hilfe.

Das schwer verletzte Opfer wird in ein Krankenhaus gebracht
Das schwer verletzte Opfer wird in ein Krankenhaus gebracht
Währenddessen fahndeten zahlreiche Streifen nach dem Geflohenen. Auf der Segerothstraße fiel zwei Beamten wenig später ein Mann auf, dessen Aussehen zur Täterbeschreibung der Zeugen passte. Bereits bei der ersten Ansprache zeigte er sich extrem aggressiv. Mit allen Kräften sperrte sich der 32-Jährige gegen seine Festnahme. Nur unter Einsatz von Pfefferspray konnte er schließlich fixiert und zur Wache gebracht werden.

Bei der Absuche des Fluchtweges fanden Polizisten ein Messer. Ob es sich dabei um die Tatwaffe handelt, müssen weitere Ermittlungen klären. Der schwerstverletzte 22-Jährige wird in einer Klinik behandelt.
(Quelle: Polizei Essen)

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Bundesamt für Verfassungsschutz – Islamistische Organisationen

„Jihadistische“ Islamisten berufen sich ausschließlich auf den „kleinen Jihad“. Für sie bedeutet „Jihad“ gewalttätiger Kampf und damit „Heiliger Krieg“. „Jihadisten“ setzen Gewalt gezielt ein, um ihre Ziele zu erreichen. Für sie ist Gewalt nicht nur ein Mittel neben anderen, sondern das einzige zulässige Mittel. „Jihadisten“ glauben, dass sich ihre Ziele nur mit Gewalt erreichen lassen. Sie verstehen sich als „Gotteskrieger“ oder „Kämpfer für die Sache Allahs“. Islamistische Terroristen begründen ihre Gewalttaten damit, dass diese angeblich durch den Islam gerechtfertigt oder als „Befehl Gottes“ sogar gefordert seien. Sie erklären die Teilnahme am bewaffneten Kampf zur individuellen Pflicht eines jeden Muslims. Sie rufen zum weltweiten Kampf gegen die vermeintlichen Feinde des Islam auf und rühmen bei Kampfeinsätzen getötete Gewalttäter als „Märtyrer“ für die Sache Gottes.

Propagierung und Durchführung terroristischer Anschläge sind mit dem Islam jedoch nicht zu legitimieren.

Maskierter Dschihad-Kämpfer im Ausbildungslager
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© picture-alliance/dpa
Maskierter Dschihad-Kämpfer im Ausbildungslager
„Jihadisten“ missbrauchen die Religion für ihre Zwecke. Sie interpretieren religiöse Begriffe bewusst einseitig, um junge Menschen zu indoktrinieren und sie für die Durchsetzung ihrer ideologischen Ziele zu rekrutieren.

Das Ziel „jihadistischer“ Islamisten ist die Bekämpfung nicht-muslimischer Länder („Ferner Feind“) und der Sturz vermeintlich nicht-islamischer Regierungen („Naher Feind“) in der islamischen Welt. Insbesondere ausländische Truppen, die in mehrheitlich muslimischen Ländern stationiert sind, werden immer wieder als Angriffsziele benannt.

Gewaltorientierte Islamisten

Screenshot des Propagandavideos von 2014: „Abu Talha Al-Almani: Mein Treueid an den Islamischen Staat“
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Screenshot des Propagandavideos von 2014: „Abu Talha Al-Almani: Mein Treueid an den Islamischen Staat“
Gewaltorientierte Islamisten sind pragmatisch, was die Frage der Anwendung von Gewalt angeht. Sie lehnen Gewalt nicht grundsätzlich ab, setzen diese jedoch nur selektiv und begrenzt ein. Für sie ist Gewalt nur ein Mittel neben anderen. Gewaltorientierte Islamisten in Deutschland haben oft einen engen Bezug zu den Ländern, aus denen sie selbst oder ihre Eltern stammen, und in denen die „Mutterorganisationen“ ansässig und aktiv sind. Sie setzen Gewalt in der Regel nur gegen die dortigen Herrschaftsstrukturen ein. Ihr Ziel ist es, dort eine Gesellschaftsordnung einzuführen, die auf ihrer islamistischen Ideologie basiert.

Gewaltorientierte islamistische Organisationen sind in ihren jeweiligen Herkunftsländern oftmals in die politischen und gesellschaftlichen Strukturen eingebunden. Viele Organisationen beteiligen sich in Form von Parteien direkt an der Politik. Ihre sozialen Flügel sind karitativ tätig, indem sie beispielsweise Schulen oder Krankenhäuser unterhalten. Dadurch sichern sich die Organisationen den Rückhalt in der Bevölkerung.

„Hizb Allah“

Logo der Hizb Allah
Logo der Hizb Allah
Die 1982 gegründete libanesische „Hizb Allah“ negiert das Existenzrecht Israels. Ihr erklärtes Ziel ist der auch mit terroristischen Mitteln geführte Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens“. Das ursprüngliche Ziel, die Umwandlung des Libanon in eine Republik nach iranischem Vorbild, ist inzwischen offenbar gegenüber einer eher pragmatischen, innerlibanesischen Politik in den Hintergrund getreten.

Die „Hizb Allah“ verfügt über den bewaffneten Arm „Al Muqawama al Islamiyya“ („Islamischer Widerstand“), der zusammen mit dem Sicherheitsdienst der Organisation „External Security Organisation“ (ESO) in der Vergangenheit für die Durchführung von Anschlägen verantwortlich war und militärische Bedeutung hat.

In Deutschland leben ca. 950 Anhänger der „Hizb Allah“. Sie verbreitet ihre antiisraelische und antijüdische Propaganda u. a. über den libanesischen TV Sender „al Manar“, der auch in Deutschland zu empfangen ist. Da die Tätigkeit des Senders gegen deutsche Strafgesetze verstößt und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 vom BMI ein Betätigungsverbot in Deutschland gegen „al Manar“ erlassen.

Der EU-Rat entschied am 26. Juli 2013, den militärischen Flügel der „Hizb Allah“ auf
seine Liste der Terrororganisationen zu setzen.

„Islamische Widerstandsbewegung“ (HAMAS)

Logo der HAMAS
Logo der HAMAS
Die HAMAS verfolgt das Ziel, einen islamistischen Staat auf dem gesamten Gebiet „Palästinas“ zu errichten. Sie fordert die Beseitigung des Staates Israel und lehnt eine Zweistaatenlösung ab. Ihr militärischer Flügel, die „Izzaddin al Qassam Brigaden“, ist maßgeblich verantwortlich für terroristische Aktivitäten, insbesondere in Form zahlreicher Selbstmordanschläge gegen israelische Ziele. Die Aktivitäten der ca. 300 HAMAS-Anhänger in Deutschland konzentrieren sich auf die Sammlung von Spendengeldern, die Gewinnung neuer Mitglieder sowie anlassbezogen auf die Teilnahme an Kundgebungen zum Nahost-Konflikt.

Legalistische Islamisten

Der weit überwiegende Teil der Islamisten in Deutschland zählt zu den sogenannten Legalisten. Damit sind Mitglieder islamistischer Organisationen in Deutschland gemeint, die bestrebt sind, auf islamistischer Ideologie basierende Vorstellungen des gesellschaftlichen und individuellen Lebens auf legalem Weg durchzusetzen. Ihre Ziele sind aber mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.

„Muslimbruderschaft“ (MB)/„Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD)

Logo der Muslimbruderschaft
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Logo der MB
Die MB, die nach eigenen Angaben in mehr als 70 überwiegend muslimischen Ländern in unterschiedlicher Ausprägung vertreten ist, strebt die schrittweise Umgestaltung aller arabischen Staaten in Staaten islamistischer Prägung mit einer an Koran und Sunna orientierten Staatsordnung an. Dies gilt auch für Länder, in denen sunnitische Muslime leben. Dabei setzt die MB auf eine Strategie der Einflussnahme im religiösen, politischen und gesellschaftlichen Bereich.

Nach dem Erstarken der MB in Folge des „Arabischen Frühlings“ und der Wahl einer MB-dominierten Regierung in Ägypten wurde der aus der MB stammende Präsident Mohammed Mursi nach landesweiten Demonstrationen am 3. Juli 2013 durch das ägyptische Militär gestürzt. Im weiteren Verlauf wurde nahezu die gesamte Führungsriege der MB festgenommen. Am 23. September 2013 wurde die MB in Ägypten erneut verboten und drei Monate später, am 25. Dezember 2013, von der ägyptischen Regierung als Terrororganisation eingestuft. Präsident Mursi sowie weitere Führungspersonen der MB wurden mittlerweile zum Tode verurteilt.

Logo „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD)
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Logo „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD)
In Deutschland verfügt die MB über 1.000 Anhänger. Die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) ist dabei mit mehreren Hundert Mitgliedern die zentrale und wichtigste Organisation von Anhängern der MB in Deutschland. Neben ihrem Hauptsitz in Köln unterhält die IGD nach eigenen Angaben „Islamische Zentren“ in München, Nürnberg, Stuttgart, Frankfurt am Main, Marburg, Braunschweig und Münster. Die IGD setzt auf eine an der Ideologie der MB ausgerichtete Strategie der Einflussnahme im politischen und gesellschaftlichen Bereich, um ihren Anhängern Freiräume für eine an Koran und Sunna orientierte Lebensweise zu ermöglichen.

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TV bestätigt! Nanopartikel in der Atmosphäre! Chemtrails, Geoengineering?

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Putin: EU-Flüchtlingskrise war voraussehbar und bedingt durch blinden Befehlsgehorsam gegenüber USA

Putin: EU-Flüchtlingskrise war voraussehbar und bedingt durch blinden Befehlsgehorsam gegenüber USA Putin: EU-Flüchtlingskrise war voraussehbar und bedingt durch blinden Befehlsgehorsam gegenüber USA Veröffentlicht am 04.09.2015Der Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin, hat im Rahmen einer Rede auf dem Wirtschaftsforum in Wladiwostok darauf hingewiesen, dass die Flüchtlingskrise in Europa angesichts der westlichen Interventions-Politik im Nahen Osten nicht überraschend kommt. Zudem betonte er, dass die USA, denen die EU im blinden Gehorsam folgte, kaum von dem Flüchtlingszustrom betroffen ist, trotz ihrer maßgeblichen Rolle bei der Destabilisierung der Region.Mehr auf unserer Webseite: http://rtdeutsch.com Folge uns auf Facebook: http://ift.tt/1AoB21X Folge uns auf Twitter: https://twitter.com/RT_Deutsch Folge uns auf Google+: http://ift.tt/14b6zGx RT Deutsch nimmt die Herausforderung an, die etablierte deutsche Medienlandschaft aufzurütteln und mit einer alternativen Berichterstattung etablierte Meinungen zu hinterfragen. Wir zeigen und schreiben das, was sonst verschwiegen oder weggeschnitten wird. RT - Der fehlende Part.

Samstag, 28. Mai 2016

Berlin:13-jäh. Mädchen mehrfach von 3 Ausländern Stunden lang vergewaltigt–Verwandte spricht Klartex

Berlin:13-jäh. Mädchen mehrfach von 3 Ausländern Stunden lang vergewaltigt–Verwandte spricht Klartex Veröffentlicht am 17.01.2016 auf YouTube Kanal Murat O. https://youtu.be/V76bsJ2pQHI Verwandte eines dreizehnjährigen Mädchens, dass in Marzahn-Hellersdorf diese Woche vergewaltigt wurde, spricht auf einer Kundgebung Klartext. Das Mädchen wurde über 30 Stunden festgehalten und mehrfach vergewaltigt. Weil man die Tat natürlich totschweigen wollte, wurde das Mädchen nochmals drei Stunden von der Polizei verhört. Ekelhafter geht es nicht. 5 Ausländer vergewaltigen gesuchtes Mädchen über 30 Stunden : http://ift.tt/1UidTVU

Freitag, 27. Mai 2016

16-Jährige in Duisburg von Gleichaltrigem sexuell genötigt

03.04.2016 | 14:01 Uhr
POLIZEI

Duisburg. Beim Spaziergang mit ihrem Hund in Neudorf ist eine 16-Jährige sexuell belästigt worden. Täter soll ein Gleichaltriger aus einem Heim in Attendorn sein.

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Diese Statistik sollte man eher als Trend verstehen denn mittlerweile ist auf so vielen Kanälen bekanntgeworden dass diese Statistiken an allen Stellen beschönigt werden

Ein 16-jähriges Mädchen ist Samstag gegen 16.35 Uhr in Neudorf belästigt worden. Sie ging auf der Waldstraße Höhe Wildstraße mit ihrem Hund spazieren. Dort wurde sie laut Polizei von einem Jugendlichen angesprochen und aufgefordert, gegen Bezahlung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus wurde sie mehrfach unsittlich berührt.

Das Mädchen wehrte sich, rief um Hilfe. Deshalb ließ der Täter von ihr ab und flüchtete über den Alten Friedhof. Dort konnte er bei einer Fahndung unmittelbar nach dem Übergriff von der Polizei gestellt werden. Bei dem mutmaßlichen Täter handelte es sich um einen 16-Jährigen, der aus einem Heim in Attendorn weggelaufen war. Er wurde nach Vernehmung und Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft dem Jugendamt übergeben.

Der Tathergang könnte von einem älteren Mann mit Rollator beobachtet worden sein, der dem Mädchen kurz zuvor begegnete. Er wird gebeten, sich zu melden – ebenso wie weitere Zeugen, die den ca. 1,70 Meter großen Jugendlichen gesehen haben. Er trug eine Tarnjacke mit rotem T-Shirt, dunkler Jeans und schwarz-rotem Schal und hat gebräunte Haut. Hinweise bitte an:  0203/ 2800.

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Politisch absolut korrekt vermieden zu sagen dass es ein Afrikaner Einsiedler Flüchtlinge oder Asylbewerber war.




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Donnerstag, 26. Mai 2016

Inselpresse: Daily Mail: Der Chef der UN Flüchtlingslager meint: Wir verschwendeten Millionen. Warum? Weil wir besessen waren von Fotos mit Berühmtheiten, die unsere T-Shirts tragen

Von Paul Cahalan und Nick Craven, 17. April 2016

Eine schokierende Millionenverschwendung und eine lähmende Bürokratie bei den Vereinten Nationen wurde von einem ehemaligen leitenden Beamten der Organisation enthüllt – die jährlich eine außerordentlich große Summe vom britischen Steuerzahler erhält.

Killian Kleinschmidt war der Leiter eines ausgedehnten syrischen Flüchtlingslagers in Zaatari in Jordanien.

Al Veteran mit 25 Jahren Erfahrung mit dem UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), hat der Österreichische Hilfsexperte nun enthüllt, wie die Organisation in verbissene innere Machtkämpfe verwickelt war und eine Obsession mit Berühmtheiten entwickelte.

Und er hat ebenso enthüllt, wie führende Hilfsbürokraten lügten, als sie behaupteten für tausende mehr Kinder zu sorgen, als sie es tatsächlich taten.

Seine Sorgen erregen nun wieder ernsthafte Zweifel, warum Großbritannien 0,7 Prozent seines Wohlstandes – letztes Jahr 12 Milliarden Pfund – für Hilfe ausgeben soll, mit denen fragwürdige Projekte und nicht überprüfbare multinationale Organisationen finanziert werden.

Das Lager von Zaatari beherbergt etwa 79.580 geflohene Syrer und kostet im Betrieb täglich etwa 320.000 Pfund.

Sowohl Prinz Charles wie auch der Schauspieler Michael Sheen haben das Lager besucht, das zweifellos überlebenwichtige humanitäre Dienste leistet.

Allerdings hebt Herr Kleinschmidt hervor, wie die Bürokratie zu einer kollosalen Verschwendung bei den Stromkosten führte für den Ort, der im Grunde eine eigene Stadt ist, nachdem die UNHCR auf kostensparende Solarpanele verzichtete.

Laut ursprünglicher Kostenaufstellung hätten die Panele dem Lager im Monat Kosten gespart von etwa 700.000 Pfund, aber der Widerstand der Bürokratie machte diese Gelegenheit zunichte.

Herr Kleinschmidt sagte: „Eine Firma aus den USA kam Anfang 2014 zu uns und bot uns die Lösung für 20 Millionen Dollar an. Sie boten uns Hilfe beim Installieren und sagten sie würden 5 Millionen Dollar spenden, wodurch der Prei auf 15 Million Dollar für die Solarpanele und ihren Betrieb gesunken wäre.“

Obwohl das UNHCR nein sagte hat die deutsche Regierung nun zugesagt, die Panele zu finanzieren, aber sie werden erst 2017 im Lager installiert.

Wären die Panele 2014 aufgebaut worden, dann hätten sie bis heute etwa 25 Millionen Pfund an Stromkosten gespart – weit mehr als die Investition gekostet hätte.

Ein anderes Projekt zur sanitären Versorgung zeigt, wie unnötig die UN ihr Geld für Vertragspartner verschwendet.

Herr Kleinschmidt sagte: „In Zaatari hat die Unicef [der UN Kinderfhilfsfond] bislang 30 Millionen Dollar für Sanitär und Wasser ausgegeben – sauberes Wasser kommt rein und schmutziges Wasser und Abwässer kommen raus.

„Es wäre viel billiger gewesen, hätte man ein Rohrleitungsnetz aufgebaut, aber sie bingen es noch immer in großen Mengen per LKW rein, da es sicherstellt, dass die Gelder weiter fliessen, um die damit beschäftigten Bürokraten zu finanzieren. Von Unicef geht es zur nächsten internationalen NGO (Nicht-Regierungsorganisation) und dann weiter zum jordanischen Vertragspartner, der die LKWs besitzt und bevor auch ein einziger Tropfen Wasser gliefert wurde, waren schon 15 der 30 Millionen Dollar ausgegeben.“

Herr Kleinschmidt, der das Lager ab 2013 leitete und die UN Ende 2014 verlies war ebenso schockiert über die offenen Lügen der Hilfskollegen.

Er sagte: „Ich erinnere mich an 2013, als die Unicef eine große Geschichte lancierte, wie sie 15.000 Kindern im Lager den Schulbesuch ermöglichen, aber das stimmte nicht, es war eine Lüge. Man kann annehmen, dass sich so viele angemeldet haben, aber es gingen nur 3.000 bis 4.000 tatsächlich in die Schule. Wie kann man so etwas nur verbreiten, das einfach nicht wahr ist?

„Sie waren ziemlich sauer auf mich, weil ich ihnen die Geschichte kaputt gemacht habe.“

Er fügte an: „Zaatari bestätigte mir, dass die [Hilfs] Kette keinen Sinn macht. In einer Welt, in der es vielleicht ein Budget von 23 Milliarden Dollar gibt für Nothilfe muss man einfach etwas vorsichtiger sein, wie das Geld ausgegeben wird und wie man innovative Partner findet.“

Herr Kleinschmidt, der nach seiner Desillusionierung mit der UN seine eigene Hilfsberatung gründete sagte, dass die verbissenen Grabenkämpfe zwischen den Abteilungen der Organisation die Hilfsarbeit völlig ineffektiv machten. „Das Kernproblem ist der Wettbewerb um die Resourcen zwischen den einzelnen Agenturen. Die UN sollte sich nicht fragen, welche davon die tollsten T-Shirts hat und die tollsten Mützen, oder welche Berühmtheit ihr Botschafter ist. Von uns wird erwartet, dass wir zusammenarbeiten, damit die Agenturen mit unterschiedlichen Profilen alle in die gleiche Richtung ziehen, aber das passiert natürlich nicht. Würden wir weg von diesem Wettbewerb kommen würde es sehr helfen.“

Großbritannien gab 2014 der UN 518 Millionen Pfund, es ist das letzte Jahr mit erhältlichen Zahlen, und in den letzten fünf Jahren ab 2010 waren es insgesamt 2,1 Milliarden Pfund.

Herr Kleinschmidt sagte, über als Schlussfolgerung zu seiner langen Karriere im Hilfsgeschäft: „Die Betrachtung der Leute als Opfer und Empfänger von Hilfe muss ebenso aufhören. Die Art und Weise, wie das System läuft führt die Menschen in Abhängigkeit. Man wird entweder sehr zynisch und negativ, oder man versucht es zu ändern. Ich habe die meisten Elemente des Systems erlebt – und ich würde mich beschreiben als ein ‚frustrierter leitender Hilfsangestellter'“.

Die UNHCR hat auf unsere Anfrage für einen Kommentar gestern Abend nicht reagiert.

Im Original: UN refugee camp chief: We wasted millions. Why? Because – reveals whistleblower in a stunning admission – we were obsessed by photos of stars in our T-shirts

 

über Inselpresse: Daily Mail: Der Chef der UN Flüchtlingslager meint: Wir verschwendeten Millionen. Warum? Weil wir besessen waren von Fotos mit Berühmtheiten, die unsere T-Shirts tragen




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ZDF berichtet über die Unruhen in Frankreich

ZDF berichtet über die Unruhen in Frankreich ZDF berichtet über die Unruhen in Frankreich infolge der Arbeitsmarktreform die französische Arbeitnehmer und noch mehr zur Kasse bittet um mit dem deutschen Lohndumping überhaupt irgendwie mithalten zu können. Die Lösung wären höhere Gehälter für deutsche Arbeitskräfte. Solange diese zum Preis von Griechen und Franzosen zu haben sind werden alle anderen EU-Staaten nach und nach in die Pleite getrieben. Vor wenigen Jahren waren wir eins der beliebtesten Länder der Welt. Mittlerweile hassen uns die Völker der anderen EU-Staaten die wir von unseren Konzernen und teilweise auf Anweisung aus den USA leersaugen. Franzosen Spanier und Griechen wissen dass wir uns nur für uns selbst einsetzen müssten und für höhere Löhne und es allen Menschen der Aero dadurch besser ginge. Doch nicht mal das ist im degenerierten Deutschland möglich. Unsere Russisch und Freunde die immer fair und loyal uns gegenüber waren hassen uns weil wir zulassen dass unsere Regierung im Zuge der EU die Faschisten in der Ukraine unterstützt und finanziert die dort hinten ohne jedes Recht ein Massaker anrichten dem schon tausende Russen zum Opfer gefallen sind. Es ist unsere Regierung und unsere Aufgabe sie daran zu hindern. Menschen die ihre geliebten Verwandten Tod in den Armen halten Kinder die seit Monaten in Kellern leben. All das zu entschuldigen mit der Aussage ich will keinen Krieg ich habe nichts gemacht ist zu simpel gedacht und keine Entschuldigung für jeden der geliebte Menschen verloren hat. Die Griechen wurden so enteignet dass sie sich vor Verzweiflung das Leben nehmen die Spanier wurden um ihre Grundrechte zu Demonstrationsfreiheit gebracht den Franzosen wird der nächste Euro und die Arbeitnehmerrechte gekürzt und Deutschland spürt die Krise kaum weil wir von fast allen Maßnahmen profitieren. Zumindest die deutsche Wirtschaft. Glaubt nur nicht dass wir ungeschoren davonkommen. Die fetteste Ganz in Europa wird zum Schluss geschlachtet. Mitleid oder Rücksicht sollten wir jedenfalls nicht erwarten. Man kriegt was man gibt. #m8y1 Quelle: ZDF

Neues Gesetz tyrannisiert Italiener

Die italienische Regierung will seine Bevölkerung dazu zwingen Flüchtlinge in ihren Haushalten aufzunehmen

„Denn trotz großer Emotionen, und wilder Diskussionen ist es so, dass die italienischen Familien schon jetzt Gastgeber für Flüchtlinge werden und andere Länder, allen voran Deutschland, unserem Gesetz folgen werden.“

Der Kulturkampf kommt in Fahrt.

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Indexexpurgatorius's Blog

Ab dem 1. September dieses Jahres wird den Italienern vorgeschrieben, dass sie, laut neuem Einwanderungsgesetz, Gastgeber für mindestens einen Migranten werden.
Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause durchgeboxt und beschlossen werden.

Der EU Parlamentarier Massimo Pezzati hat einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet um mehr „Migranten“ menschenwürdig unterzubringen.

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Pezzati sagte vor dem EU Parlament: „Wir stehen vor einem Problem der gigantischen Größe. Wir stehen vor einem kulturellem Wandel und müssen die Menschen dazu bringen mehr über die Flüchtlinge und deren Herkunftsländern zu erfahren. Das Gesicht des Westen wird sich ändern müssen, und in der Tat, durch die Zuwanderung hat sich der Westen bereits gewandelt.
Wir müßen nur diese Phänomene des Wandels verstehen und nutzen.

Wir sind auf dem Weg, Familien, nach ihren Möglichkeiten dazu zu bringen, Migranten zu beherbergen und sich um diese zu kümmern. Dies ist in Anbetracht der Millionen Flüchtlinge von besonderer Notwendigkeit.
Dies wird nicht nur in Italien…

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Zigeuner besetzen Altersheime und Häuser in Italien

Mehr als diese Art der Dankbarkeit werden auch wir nicht zu erwarten haben wenn wir erstmal in der Unterzahl sind oder uns aus Altersgründen nicht mehr wehren können. Der Staat und die von ihm bezahlten Linken sind selbstverständlich auf der Seite der Neuansiedler um Hass zu schüren damit wir aufeinander losgehen und vor lauter Wut nicht mehr erkennen welche Verbrecher sie geh hin bestellt haben und wir Ihnen mit vollen Händen unser Geld schenkt

Indexexpurgatorius's Blog

Lest was ein Parasit zu sagen hat:

Eine Zigeunerfamilie hat in Mailand, im Bezirk Lorenteggio, ein Altenheim besetzt und rechtfertigt seine kriminelle Handlung wie folgt: „Die Alten brauchen keine Häuser, sie gehören uns. Sollen sie verrecken oder einfach ins Hospiz gehen wenn sie noch etwas leben wollen.“

Diese Verachtung des Gastlandes und seiner Bevölkerung, ist einfach nicht mehr zu ertragen!
Die illegalen Besetzer legen noch mehr Respektlosigkeit an den Tag: Direkt neben ihm standen betroffene Rentner die aus dem Altenheim gejagt wurden, als er zu Tgcom24 in die Mikrofone sagte, dass die Alten sterben gehen sollen.

In Mailand, alleine im Bezirk Lorenteggio, sind es mehr als 500 Häuser, die von „Flüchtlingen“ und Zigeunern besetzt wurden. „Flüchtlinge“ und Zigeuner beobachteten die Mieter und besetzten die Wohnungen sobald diese auszogen oder auch nur diese verliessen.

Enrico Fedocci von Tgcom24 recherchierte diese irrationale Situation. Besonders surreal wurde es, als er heraus fand, dass…

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Monsanto zahlte Glyphosat-Beurteiler

Urs P. Gasche / 19. Mai 2016 – Drei führende Experten, welche Glyphosat jetzt als nicht krebserregend bewerteten, kassierten viel Geld von Monsanto.
Erst am Montag vermeldete eine neue Studie der WHO und der FAO, dass Glyphosatrückstände in Lebensmitteln doch nicht krebserregend seien. Diese Feststellung kam zu einem sensiblen Zeitpunkt. In dieser Woche entscheidet die EU, ob die Zulassung des Pestizids verlängert wird.

Die neue Studie hat die Fachgruppe «Joint FAO/WHO Meeting on Pesticide Residues» (JMPR) erstellt.

Wie der Guardian jetzt aufdeckte, standen einzelne bewertende Wissenschaftler in einem massiven Interessenskonflikt. Alain Boobis, der Vorsitzende der Fachgruppe JMPR, die Glyphosat für nicht krebserregend erklärte, sowie der stellvertretende Vorsitzende Angelo Moretto und ein weiteres Mitglied gehören auch dem International Life Sciences Institute (ILSI) an.

Das ILSI wird von der Lebensmittelindustrie finanziert. Das Institut bekam im Jahr 2012 eine Spende über 500‘000 Dollar von Monsanto, dem Hersteller von Glyphosat, und 528‘500 Dollar von «Croplife International». Diese Lobbyorganisation arbeitet unter anderen für Monsanto, Dow, DuPont, Bayer und Syngenta.

Für diesen Beitrag hat Daniela Gschweng die Bearbeitung aus den Englischen übernommen.

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Dienstag, 24. Mai 2016

Die Wahrheit über die Queen (deutsch)

Die Wahrheit über die Queen (deutsch) Alex Jones spricht die ungeschönte Wahrheit über das britische Königshaus und die royale Hochzeit. Wilhelm III., der Freimaurer gewesen sein soll, gründete im selben Jahr den »ORANIENORDEN«, der antikatholisch war und als Ziel hatte, den Protestantismus in England zu festigen. Der Orden existiert heute noch und hat in Irland, wo er am stärksten vertreten ist und kräftig den Glaubenskrieg schürt, etwa 100,000 Mitglieder.(12) König Wilhelm III. verwickelte England rasch in kostspielige Kriege gegen das katholische Frankreich, was England stark verschuldete. Nun kam Wilhelms Revanche an den WEISEN VON ZION, indem er mit Hilfe des Agenten WILLIAM PATERSON das britische Schatzamt dazu überredete, 1,25 Millionen britische Pfund von den jüdischen Bankiers, die ihn in diese Position gesetzt hatten, zu leihen. Da die Staatsverschuldung bereits stark in die Höhe geschnellt war, blieb der Regierung nichts anderes übrig, als den Bedingungen zuzustimmen. Die Leihbedingungen waren wie folgt: 1. die Namen der Verleiher bleiben geheim und es ist ihnen gewährt, eine »Bank von England« (Zentralbank) zu errichten. 2. den Direktoren der besagten Bank ist gewährt, den Goldmaßstab für das Papiergeld festzusetzen. 3. es ist ihnen erlaubt, 10 Pfund Papiergeld für jedes hinterlegte Pfund Gold zu verleihen und. 4. es ist ihnen erlaubt, die nationalen Schulden zu konsolidieren und den Betrag durch direkte Besteuerung des Volkes zu sichern. So wurde die erste private ZENTRALBANK errichtet, die »BANK VON ENGLAND«. Diese Art der Bankgeschäfte ermöglichten ein 50%iges Plus bei einer Investition der Bank von 5%. Und das englische Volk mußte dafür bezahlen. Die Verleiher waren niemals daran interessiert, daß die Leihgaben zurückgezahlt wurden, denn durch die Verschuldung konnten sie auf das politische Geschehen Einfluß nehmen. Englands nationale Verschuldung stieg von 1,250,000 Pfund 1694 auf 16,000,000 Pfund 1698. Nach Wilhelm III. übernahmen die HANNOVERANER das britische Königshaus, was bis heute anhält, da die WINDSORS in direkter Linie vom Königshaus der Hannoveraner abstammen. (Die Hannoveraner stellten alle Monarchen bis 1901, als Edward VII. die dänische Prinzessin Alexandra heiratete und sich der Name HANNOVER in »SACHSENCOBURG- GOTHA«, dem Namen von Edwards deutschem Vater, änderte. Am 17. Juli 1917 änderte man diesen in »WINDSOR« um, der bis heute beibehalten ist.) Daß viele Engländer nicht gerade beglückt von der deutschen Herrschaft in England waren, ist verständlich und es bildeten sich mehrere Organisationen, um die STUARTS wieder auf den Thron zu bringen. Aus dieser Gefahr heraus ließen die Hannoveraner in England kein beständiges stehendes Heer zu und mieteten sich die nötigen Truppen aus ihrem eigenen Fürstentum und von deutschen Freunden. Diese wurden natürlich aus der britischen Staatskasse bezahlt, was wiederum den jüdischen Zentralbankhaltern zugute kam. Die meisten Söldner stellte der PRINZ WILHELM IX. VON HESSEN-HANAU zur Verfügung, der ebenfalls ein Freund der Hannoveraner war. Quelle: Jan van Helsing GEHEIMGESELLSCHAFTEN UND IHRE MACHT IM 20. JAHRHUNDERT Buch als kostenfreie PDF Version http://ogy.de/ebnj

Die US Regierung möchte nicht, das ihr dieses Video zu SEHEN bekommt!

Die US Regierung möchte nicht, das ihr dieses Video zu SEHEN bekommt! Schockierendes Video, welches die US Regierung entblößt und die Wahrheit über die Schattenregierung zeigt. Die jahrelange täuschung... entlarvt! Die Al-Qaida wird zu 100% vom Pentagon und der CIA kontrolliert und finanziert. Quelle: http://ogy.de/4ixs

Die US Regierung möchte nicht, das ihr dieses Video zu SEHEN bekommt!

Die US Regierung möchte nicht, das ihr dieses Video zu SEHEN bekommt! Schockierendes Video, welches die US Regierung entblößt und die Wahrheit über die Schattenregierung zeigt. Die jahrelange täuschung... entlarvt! Die Al-Qaida wird zu 100% vom Pentagon und der CIA kontrolliert und finanziert. Quelle: http://ogy.de/4ixs

Geheimdienst-Bericht: Die EU-Flüchtlingsagenda der Menschenhändler

28 Bosse der weltweit größten Schlepperorganisationen trafen sich in Kabul und wurden dabei von europäischen Nachrichtendiensten observiert. Ein vertraulicher Geheimdienst-Bericht, der der „Krone-Zeitung“ vorliegt, zeigt welche Pläne die Menschenhändler für Europa haben. Eine neue Ost-Route über Ungarn soll demnach Migranten nach Österreich bringen. Die Schlepper wollen in der kommenden Zeit noch mehr Gewinne erzielen.

    Die Schleppermafia ist offenbar unzufrieden über die momentane Situation in Europa. Durch die Schließung der Balkanroute und den verstärkten Grenzkontrollen, wird es für die Menschenhändler immer schwieriger die Flüchtlinge und Migranten in die EU zu schleusen.

    Laut einem von Geheimdiensten verfassten Dossier diskutierten die Schlepperbosse offenbar genau darüber: Demnach beschwerten sie sich über die aktuelle Krise unter dem ihr Geschäftsmodell zu leiden habe. Die Einnahmen seien wegen Grenzzäunen zurückgegangen, beklagten die Schleuser aus Afghanistan, Griechenland, dem Iran, Thailand, der Türkei, Bulgarien und Indien.

    Doch, so die „Kronen-Zeitung„, hätten die Kriminellen bereits eine Lösung für das Problem. Die Sperrung der Balkanroute soll mit einer neuen Route umgangen werden. Demnach soll eine von Afghanistan über Georgien, nach Russland in die Ukraine und weiter nach Ungarn bis nach Österreich führende Route „erkundet und ausgebaut werden.“

    Ziel: 109.000 Afghanen illegal pro Jahr in die EU

    Das vorrangige Ziel bleibe weiterhin, illegale Migranten mit gefälschten Papieren in die europäischen Zielländer zu bringen. Allein aus Afghanistan sollen so innerhalb eines Jahres 109.000 Migranten nach Europa geschleust werden – das sind 300 Menschen pro Tag. Die Reisezeit für diese Strecke soll außerdem auf maximal drei Wochen gekürzt werden. Außerdem sollen nach Beschwerden von bereits geschleusten Kunden „vermehrt Frauen“ in die EU gebracht werden.

    Offen sei nach wie vor, welche der Schlepperorganisationen für die Bezahlung von Bestechungsgeldern an den verschiedenen Grenzen aufkommen würden.

     

    Weiterlesen: Geheimdienst-Bericht: Die EU-Flüchtlingsagenda der Menschenhändler




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    Paris brennt! Was das TV nicht zeigt! ‪#‎NuitDebout‬ #‎zukrassalter‬

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    Montag, 23. Mai 2016

    Was hier läuft es ein Verbrechen dass uns alle umbringen wird

    Was hier läuft es ein Verbrechen dass uns alle umbringen wird Video und weiterführende Links übernommen vom FSchusterTv abonniert seinen Kanal ;) http://m.youtube.com/channel/UCDHvDGNSGU9bUuZMxRSMuDg New York Times warnt vor Weltkrieg http://ift.tt/26k0K5l Propaganda-Farce zur Fortsetzung des Krieges http://www.youtube.com/watch?v=wH5o2JYelec http://www.youtube.com/watch?v=gwoIV7UTl74 http://www.youtube.com/watch?v=I5-0swQRZck USA wollen Rußland unterwerfen und ausplündern http://www.youtube.com/watch?v=NCHZFULBJoU Größenwahn ohne Grenzen http://www.youtube.com/watch?v=MI6u725H7rA http://www.youtube.com/watch?v=6GYcow_LUNs Zbigniew Brzezinski: Wir werden Rußland vernichten! http://www.youtube.com/watch?v=wCQwaGtsU4M http://www.youtube.com/watch?v=8uvxKi0r2Yk Wie Rußland ausgeplündert wurde http://www.youtube.com/watch?v=aLiJQBR6PEI http://www.youtube.com/watch?v=tokF2iXdanU Das Reich des Guten http://www.youtube.com/watch?v=_tyXplFbQE4 Churchills Plan zur Eroberung der Sowjetunion http://www.youtube.com/watch?v=fQ9wZnJZ4lk Todesschwadrone für die „Demokratie“ http://www.youtube.com/watch?v=HYZ4I6gSMUY http://www.youtube.com/watch?v=SIL_GCV5dGQ http://www.youtube.com/watch?v=niPJ45SJ5AU Tatsachen spielen keine Rolle mehr: http://ift.tt/1Miissz http://youtu.be/OqBuwSFjn50 Zitat aus „Mein Kampf“ http://ift.tt/1TEQ5wC Der Kampf um die Köpfe http://www.youtube.com/watch?v=DiykOPOgA7c http://ift.tt/1TUxlH1 http://ift.tt/1tegPaI Die Medien der Hochfinanz http://youtu.be/WRYGD9f-rvk http://ift.tt/Ux1umn Alternativer Wissenskongress http://www.youtube.com/watch?v=gUTdxyeEIWs&list=PLgGCef27OWabDNlHYfPCqagj9kgue6fSO http://www.youtube.com/playlist?list=PLgGCef27OWabDNlHYfPCqagj9kgue6fSO

    Sonntag, 22. Mai 2016

    Asylanten in Deutschland - die andere Seite der Medaille - Probleme werden erst geschaffen

    Asylanten in Deutschland - die andere Seite der Medaille - Probleme werden erst geschaffen Asylanten in Deutschland Spiegel TV Magazin vom 19.07.2015 - Dieser Bericht zeigt unbestreitbare, und letztlich auch schlimme Tatsache von durch Recht und Gesetz und kurzsichtiger Politik geschaffenen Problemen! Nach deutschem Recht wären deutsche Staatsbürger für manche Dinge, die geschehen schon längst unter Strafe gestellt worden, ggf. sogar im Gefängnis. Hier verhindert Unfähigkeit und Kurzsichtigkeit bei den verantwortlichen menschenwürdige, faire und letztlich sinnvolle Lösungen und Handlungsweisen! Und der 'Gesetzgeber' kann der Rechtslage wegen letztlich kaum etwas machen! Was aber auch stimmt: Die Asylanten stehen nicht einmal so sehr im Unrecht - sie tun genau das, was man in Deutschland eben tun kann! Sie wären ja geradezu dumm, wenn sie das Deutsche Rechts- und Sozialsystem nicht einfordern und nutzen würden... wer jetzt die Asylanten schuldig spricht hat nicht begriffen, wo der Fehler liegt...er liegt im System, in der Politik,... Oder wie seht ihr das? Übertreibt der Bericht? Verbreitet er Lügen? Will er möglichst Unwahrheiten verbreiten? Will er Hass schüren? Oder wie seht ihr das? Übertreibt der Bericht? Verbreitet er Lügen? Will er möglichst Unwahrheiten verbreiten? Will er Hass schüren? Oder ist es gut, dass man auch von dieser anderen Seite der Medaille weiß? Erläuterung: Schwarzafrikaner, die sich letztlich u.a. auch kriminell verhalten besetzten eine alte Schule in Berlin, durch die Politik wird der Steuerzahler dazu genötigt, einen Vertrag mit dem Bezirk zu schließen, welcher den Steuerzahler Millionen kostet. Hausräumungen durch die Polizei scheitern. Im nahe gelegenen Park begehen die Afrikaner Straftaten, dealen mit Drogen. Dabei wäre ein Aufenthalt in einen Asylbewerberheim überhaupt kein Problem! Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=PB0qIn8tmHo