Sonntag, 10. November 2019

Stadt zerstört Tonnenweise Ahnennachweise

Seit dem 22.07.1913 hieß es: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“ Die BRD-Behörden können nur die Staatsangehörigkeit im Auftrag
der Alliierten bestätigen. Der Gelbe Schein ist quasi eine Quittung darüber, daß die Unterlagen zum Ahnennachweis bis vor 1914 vorgelegt wurden. Die BRDBehörden können keine Staatsangehörigkeit vergeben.
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Reichsbürger und Staatsangehörigkeitsrecht
4. Auflage
Verlag C.H. Beck
München 2005

ISBN: 3406515428

von:
Prof. Dr. Hailbronner / Universität Konstanz

Prof. Dr. Renner / Vors. Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof a.D.

Zitat / Seite 203 bis 204
I. Deutsche Staatsangehörigkeit und Wiedervereinigung
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Grundgesetz u. DDR-Verfassung von 1949. Das GG hat keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik
Deutschland geschaffen, sondern hält an der deutschen Staatsangehörigkeit (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
von 1913) fest, wie sich aus den Vorschriften der Artikel 16 und Artikel 116 GG ergibt.
Im Parlamentarischen Rat wurde eine sogenannte Bundesangehörigkeit ausdrücklich
abgelehnt (Parl. Rat HA Stern. Berichte S 537f 580; JöR nF Bd 1 (1951), S 160ff; Stern, Staatsrecht Bd I S. 260;
Doehring, Staatsrecht S. 92f). Es gibt daher auch keine “Bundesangehörigkeit”, aus der sich Rechte und
Pflichten von “Bundesbürgern” ableiten ließen.
Artikel 73 Nr. 2 GG aus dem Kompetenzkatalog der ausschließlichen Bundesgesetzgebung spricht zwar von der
“Staatsangehörigkeit im Bunde”, dieser Formulierung ist aber im Zusammenhang mit dem nunmehr aufgehobenen
Artikel 74 Nr. 8 GG (”Staatsangehörigkeit in den Ländern”) und der verfassungsrechtlichen Möglichkeit der
Wiedereinführung des früheren dual-föderativen Systems (Reichs und Landesangehörigkeit bis zur Verordnung über
die deutsche Staatsangehörigkeit von 1934) zu sehen (Stern, aaO; Grawert, in: Handbuch Bd I S.681; Badura,
Staarecht LRn 24); mit der “Staatsangehörigkeit im Bunde” ist die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913) gemeint.

Merke!
Es gab und gibt keine “Bundesangehörigkeit”, aus der sich Rechte und Pflichten von “Bundesbürgern” ableiten lassen.
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Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Mit einem solchen Ausweis ist die Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen. Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).[1]Der Ausweis stellt eine bereits bestehende deutsche Staatsangehörigkeit fest und ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die die Einbürgerung von Personen bescheinigt, die bis dahin keine deutschen Staatsangehörigen waren.

Von bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden wird teilweise die Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsurkunde“ verwendet.[2]Im Staatsangehörigkeitsgesetz wird diese Bezeichnung als Oberbegriff für den Staatsangehörigkeitsausweis und die Einbürgerungsurkunde verwendet.[3]

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Staatsangehörigkeitsausweis

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Der formale Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis). Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen allenfalls zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit; sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist.[2]

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangehörigkeit

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