Gesetz (NetzDG) ist verfassungs- und europarechtswidrigAuch der Rechtsanwalt Prof. Niko Härting hat das Gesetz genau studiert. Härting kommt zu dem Schluss, das Gesetz sei sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig. „Die Meinungsfreiheit ist aus Sicht unseres Justizministers nicht mehr als ein Randthema, das lediglich „kurzen Prozess“ vor dem Amtsgericht verdient.
Um welche Inhalte geht es genau?
Es geht nicht um strafbare Inhalte, sondern um „rechtswidrige Inhalte“ (§ 1 Abs. 3 NetzDG-E). Dies ist ein bedeutsamer Unterschied, da es etwa bei einem beleidigenden Beitrag nicht auf die Absichten des Verfassers ankommt. Ob der Verfasser mit Beleidigungsvorsatz gehandelt hat, ist unerheblich. Bedenkt man, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren vielfach eingestellt werden, da sich ein Tatvorsatz nicht nachweisen lässt, würde § 1 Abs. 3 NetzDG-E dazu führen, dass sich der Anwendungsbereich der strafrechtlichen Verbotsnormen erheblich erweitern würde.
Folgende Strafnormen enthält der Verbotskatalog des § 1 Abs. 3 NetzDG-E:
* § 86 StGB – Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
* § 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten
* § 90a StGB – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
* § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
* § 126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
* § 130 StGB – Volksverhetzung
* § 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten
* § 166 StGB – Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
* §§ 185 bis 187 StGB – Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
* § 241 StGB – Bedrohung
* § 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten
Der Normenkatalog ist eine willkürliche Zusammenstellung aus unterschiedlichen Normen die dem denkbar schwammigen Begriffen von „Hate Speech“ und „Fake News“ zugeordnet werden können sollen.
Der Umgang mit Beschwerden ist in § 3 NetzDG-E so geregelt:
* Die Betreiber sind verpflichtet, unverzüglich von Beschwerden Kenntnis zu nehmen, wobei
unter „unverzüglich“ deutlich weniger als 24 Stunden zu verstehen sind, da anderenfalls
„offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte nicht binnen 24 Stunden gelöscht werden könnten (§ 3
Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E).
* Innerhalb von 24 Stunden müssen „offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte entfernt werden (§ 3
Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E).
* Für rechtswidrige Inhalte, bei denen es an einer „Offensichtlichkeit“ des Rechtsverstoßes
fehlt, gilt eine Löschfrist von 7 Tagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E).
Nicht schlecht staunt der Datenschutzrechtler, wenn er in (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E) liest, dass entfernte Inhalte zu Beweiszwecken gesichert und im Inland gespeichert werden müssen.
All dies ist europarechtswidrig:
* Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b E-Commerce-Richtlinie sind Plattformbetreiber verpflichtet
„unverzüglich“ tätig zu werden, wenn sie von einem Rechtsverstoß erfahren. Die
„Unverzüglichkeit“ (nach deutschem Recht: „ohne schuldhaftes Zögern“) ist ein flexibler
Maßstab, der Raum für den Einzelfall lässt. Der deutsche Gesetzgeber kann diesen Maßstab
nicht ohne Richtlinienverstoß in einen fixen Zeitraum von 24 Stunden bzw.7 Tagen
verwandeln.
* Nach Art. 15 E-Commerce-Richtlinie sind Anbieter nicht verpflichtet, proaktiv die eigene
Plattform nach Rechtsverstößen zu durchsuchen. Hiermit sind die weitreichenden
Rechtsverstoß-Verhinderungspflichten in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 NetzDG-E nicht vereinbar.
In § 4 Abs. 5 NetzDG-E wird das Gesetz nahezu rechtsstaatswidrig: Im Streit um Bußgelder soll es einen kurzen Prozess um die Rechtswidrigkeit von Inhalten geben. Zuständig soll ein Amtsgericht sein, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Dass es bei dem „kurzen Prozess“ um nicht weniger geht als um die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), scheint kein Zufall zu sein.
Sagen Sie also Ihre Meinung, so lange Sie noch können. Im Internet, bei Freunden und Bekannten oder bei Demonstrationen. Unsere Freiheit schwindet immer schneller: Bargeldverbot, RFID Zwangsverchipung, Meinungsfreiheit. Es ist Zeit, öffentlich Widerstand zu leisten – so lange wir DAS noch können.
Videoquelle: Joachim Steinhoefel – http://ogy.de/q9f8
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